Merkblatt Notbetreuung
Soweit der Unterricht nicht in Präsenz stattfindet, bedarf es wieder der Einrichtung einer Notbetreuung. Der wesentliche Unterschied zu der früheren, Ihnen vertrauten Regelung, sind die vorgegebenen Nachweispflichten.
Für welche Schülerinnen und Schüler ist eine Notbetreuung einzurichten?
Die Notbetreuung wird eingerichtet für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen.
Welche Kinder sind teilnahmeberechtigt?
Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder
- deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,
- deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder
- die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.
Was gilt für Alleinerziehende?
Ist eine Person alleinerziehend, muss nur sie den Nachweis über ihre berufliche Tätigkeit, das Studium oder den Schulbesuch erbringen.
Das Gleiche gilt, wenn eine Person zwar nicht alleinerziehend ist, aber der weitere Erzie-hungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist.
Welche Nachweise sind von den Erziehungsberechtigten zu erbringen?
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist die Vorlage einer Beschei-nigung des Arbeitgebers, mit der
- die berufliche Tätigkeit,
- die Unabkömmlichkeit von dieser Tätigkeit,
- sowie deren Zeiträume nachgewiesen werden.
Selbständige oder freiberuflich Tätige legen an Stelle der Arbeitgeberbescheinigung eine entsprechende Versicherung, also eine „Eigenbescheinigung“ vor, die inhaltlich der Arbeitgeberbescheinigung entspricht. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten legen eine entsprechende Bescheinigung der Schule oder Hochschule vor.
Heidelberg, 07.01.22
Mit freundlichen Grüße
n V. Mechelk A. Janßen
Schulleitung
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